STATUTEN

des Vereins Audio for Change

mit Sitz in Winterthur ZH

Artikel 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen

Audio for Change

besteht mit Sitz in Winterthur ZH ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Artikel 2 – Zweck

¹ Der Verein bezweckt, die Öffentlichkeit über gesellschaftlich relevante Themen aus den Bereichen Gesundheit, Nachhaltigkeit, Natur, Wissenschaft und Bildung zu informieren und das Verständnis für diese Themen in der Bevölkerung zu fördern.

² Er verfolgt diesen Zweck insbesondere durch die Entwicklung, Vergabe, Finanzierung und Verbreitung auditiver Vermittlungsformate, namentlich Reportagen, Hörspiele und Gesprächsformate, die der Allgemeinheit unentgeltlich und barrierefrei zugänglich gemacht werden.

³ Zur Erfüllung seines Zwecks kann der Verein mit Fachorganisationen, Bildungsinstitutionen, Behörden, Medien und weiteren Dritten zusammenarbeiten sowie Aufträge an Dritte vergeben.

⁴ Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Seine Tätigkeit ist auf die Schweiz ausgerichtet.

Artikel 3 – Verzicht auf Erwerbs- und Selbsthilfezwecke

¹ Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke und erstrebt keinen Gewinn.

² Gewinn und Kapital des Vereins sind ausschliesslich und unwiderruflich dem in Artikel 2 umschriebenen Zweck gewidmet.

Artikel 4 – Mittel

¹ Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:

  1. Mitgliederbeiträgen;

  2. Förderbeiträgen von Stiftungen, der öffentlichen Hand und weiteren Institutionen;

  3. Spenden, Schenkungen, Vermächtnissen und übrigen Zuwendungen;

  4. Erträgen aus dem Vereinsvermögen.

² Die Mitgliederbeiträge werden von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt.

³ Die Mittel des Vereins dürfen ausschliesslich für den Vereinszweck verwendet werden. Eine Ausschüttung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 5 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften werden, welche den Vereinszweck unterstützen. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.

Artikel 6 – Austritt und Ausschluss

¹ Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Vereinsjahres möglich.

² Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.

³ Gegen einen Ausschlussbeschluss kann das betroffene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder endgültig.

⁴ Mit dem Ausscheiden erlöschen sämtliche Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Artikel 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Vereinsversammlung;

  2. der Vorstand;

  3. die Revisionsstelle.

Artikel 8 – Die Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

  2. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Vorstandes;

  3. Wahl der Revisionsstelle;

  4. Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung;

  5. Erteilung der Décharge an den Vorstand;

  6. Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge;

  7. Genehmigung von Reglementen, soweit diese Statuten es vorsehen;

  8. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;

  9. Rekursentscheide über Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes;

  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

  11. Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind oder ihr durch den Vorstand vorgelegt werden.

Artikel 9 – Einberufung der Vereinsversammlung

¹ Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

² Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt, spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres.

³ Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 20 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgegenstände enthalten.

Artikel 10 – Stimmrecht und Beschlussfassung

¹ An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme.

² Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz oder diese Statuten nicht zwingend etwas anderes vorsehen.

³ Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder elektronischem Weg gefasst werden, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

Artikel 11 – Der Vorstand

¹ Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums, welches durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.

² In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:

  1. Vorbereitung der Vereinsversammlung;

  2. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;

  3. Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;

  4. Auswahl, Vergabe und Finanzierung der Projekte;

  5. Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;

  6. Verwaltung des Vereinsvermögens;

  7. Erlass von Reglementen;

  8. Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszwecks.

⁴ Im Übrigen stehen dem Vorstand alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder diese Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

Artikel 12 – Ehrenamtlichkeit

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Artikel 13 – Interessenkonflikte und Ausstand

¹ Aufträge des Vereins an nahestehende Personen und Unternehmen werden zu marktüblichen Bedingungen vergeben und in der Jahresrechnung offengelegt.

² Der Vorstand regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Artikel 14 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung

Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.

Artikel 15 – Die Revisionsstelle

¹ Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden.

² Die Revisionsstelle ist verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

³ Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Rechnung des Vereins ist jährlich per 31. Dezember abzuschliessen.


Artikel 16 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.

Artikel 17 – Auflösung und Liquidation

¹ Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder.

² Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, sofern die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.

³ Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Artikel 18 – Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 1. September 2026 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.


Winterthur, 1.09.2026

Für den Vorstand: 

Andrea Blatter, Präsidentin